AKTUELL: Strom- und Gaspreisbremsen
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt:
Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
- für Gas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh)
- für Strom auf 40 Cent/kWh.
Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Website unter www.twl-losheim.de und auf der Website www.sparenwasgeht.de.
Häufige Fragen zur Gaspreisbremse
Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Abdämpfung der gestiegenen Energiekosten die Gaspreisbremse ab März 2023 auf den Weg gebracht. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden damit bereits rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Kurz zusammengefasst funktioniert die Gaspreisbremse wie folgt: Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt, für den anderen Anteil zahlt man den mit seinem Energieversorger vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen den 12 ct/kWh und dem Arbeitspreis der Energieversorger aus. Außerdem wird bei der Gaspreisbremse zwischen Privathaushalten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) unterschieden.
Ob kleiner oder großer Gasverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Gas man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Gasverbrauch soweit zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich bezahlten Gaspreisbremse zu bleiben.
Privathaushalte
- Für 80 % Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto).
- Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
- Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 12 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, zahlt man die günstigeren vertraglichen Konditionen.
Klein- und Mittelständige Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio kWh
- Gleiche Bedingungen wie bei Privathaushalten
- Für 80 % Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto).
- Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
- Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 12 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, zahlt man die günstigeren vertraglichen Konditionen.
Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung(RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio kWh
- Für 70 % ihres Erdgasverbrauchs zahlen Sie nur7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
- Für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
- Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.
80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs wird zum festgelegten Arbeitspreis von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Haushaltskundinnen und -kunden den mit ihrem Energieversorger vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen, deren Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt.
Die Beschaffungskosten für Erdgas sind stark gestiegen, früher oder später müssen Energieversorger dies in den Tarifen berücksichtigen. Diese monatlichen Mehrkosten für Kundinnen und Kunden soll die Gaspreisbremse abfedern. Die Preisbremse wird daher in vielen Fällen dafür sorgen, dass die monatliche Abschlagserhöhung in einem moderaten Rahmen bleibt.
Als Kundin und Kunde von energis brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Gaspreisbremse und die Mehrwertsteuersenkung bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren.
Die Gaspreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Gaspreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.
Alle Privatkundinnen und -kunden von energis sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Gaspreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.
Im Normalfall zahlen Sie bei energis monatlich einen Abschlag für ein Elftel (1/11) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Gaspreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 11 geteilt. Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto). Darüber fällt für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis Ihres Energieversorgers an.
Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. Haben Sie mehr als 80 % Ihres prognostizierten Gasverbrauchs verbraucht, zahlen Sie für diese darüberliegenden Kilowattstunden den vertraglich vereinbarten Preis Ihres Energieversorgers.
Ja – Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch aus finanzieller Sicht. Die Gaspreisbremse für Privatkunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen gilt für 80 Prozent des Verbrauchs, für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung gilt sie für 70 Prozent des Verbrauchs. Darüber hinaus müssen Kunden vollständig ihre normalen Preise zahlen. Für diese Preise wird sich aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten der Energieanbieter leider vorerst keine Entspannung zeigen.
Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen den 12 ct/kWh der Gaspreisbremse und dem Arbeitspreis erhält der Energieversorger vom Staat erstattet.