Strompreise
Preisblätter
TWL Preisblatt Grund- und Ersatzversorgung ab April 2024pdf| 821 KB
TWL Preisblatt Wärmestrom Grund- und Ersatzversorgung ab August 2023 pdf| 152 KB
TWL Preisblatt Strom Grund- und Ersatzversorgung ab April 2023pdf| 822 KB
TWL Preisblatt Strom Grund- und Ersatzversorgung März 2023pdf| 598 KB
TWL Preisblatt Strom Grund- und Ersatzversorgung Januar 2023pdf| 601 KB
TWL Preisblatt Wärmestrom Grund- und Ersatzversorgung ab Januar 2023pdf| 827 KB
Unsere Stromverträge - für Sie maßgeschneidert.
Ob Sie einen Mehrfamilien-Haushalt führen, einen Zwei-Personen-Haushalt oder ob Sie Single sind - wir haben für Sie den passenden Strom-Liefer-Vertrag.
Um Ihnen die Wahl des Vertrags und das Sparen möglichst einfach zu machen, haben wir für Sie die nebenstehende Tabelle erstellt. Sie zeigt Ihnen anhand Ihres Jahresverbrauchs ganz einfach den für Sie günstigsten Tarif (auf volle EURO gerundet).
Sie können aber auch mit unserem Stromrechner eine Vergleichsrechnung durchführen. Unsere Energieberatung wird Sie gerne zum Thema Vertragswechsel und über eventuelle Sparmöglichkeiten informieren.
Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.
Alle genannten Beträge sind Endpreise; sie enthalten die Umsatzsteuer in der derzeit gültigen Höhe sowie sonstige Steuern und Abgaben und sind aus Übersichtlichkeitsgründen teilweise gerundet.
Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden
Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist in Teil 4 - Energielieferung an Letztverbraucher (§§ 36 - 42a) sowohl die Grundversorgungspflicht als auch die Ersatzversorgung geregelt. Gemäß § 38 EnWG i. V. m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung kann eine übergangsweise Versorgung mit elektrischer Energie im Rahmen der sog. Ersatzversorgung erfolgen. Von Ersatzversorgung spricht man, wenn Ihr aktueller Energiebezug/-verbrauch über 10.000 kWh/a liegt und nicht einer bestimmten Lieferung durch den Lieferanten oder einem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Ersatzversorgung endet nach maximal drei Monaten. Um zu gewährleisten, dass Sie danach auch weiterhin mit elektrischer Energie beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Stromliefervertrag mit einem Lieferanten abschließen. Die TWL beliefert die in ihrem Grundversorgungsgebiet ansässigen Nicht-Haushaltskunden ohne registrierende Leistungsmessung im Rahmen der sogenannten Ersatzbelieferung zu folgenden Preisen und sonstigen Bedingungen:
Ersatzversorgungspreise ab 01.03.2023:
Arbeitspreis | Grundpreis | ||
---|---|---|---|
netto¹ | brutto | netto¹ | brutto |
Cent/kWh | Cent/kWh | EUR/Monat | EUR/Monat |
48,00 | 57,12 | 9,82 | 11,69 |
In die Ersatzversorgung fallen auch Industrie- und Geschäftskunden mit 1/4h-Lastgangmessung, die keine Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG sind. Die Stadtwerke Wadern GmbH beliefert die in ihrem Grundversorgungsgebiet ansässigen Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung im Rahmen der sogenannten Ersatzbelieferung zu folgenden Preise und Bedingungen:
Strompreis: | Für Beschaffung, Vertrieb und Service berechnet Die Stadtwerke Wadern GmbH auf der Basis §2 Abs. 3 StromGVV einen Preis in Höhe von 80,00 Cent/kWh (netto) ¹. Ab dem 01.03.2023 beträgt der Preis 35,00 Cent/kWh (netto) ¹. |
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Netzentgelte: | Der Strompreis erhöht sich um die im jeweiligen Netzgebiet für den jeweiligen Abnahmefall gültigen Entgelte für Netznutzung und Messstellenbetrieb. |
Steuern und Abgaben | Der Strompreis erhöht sich zudem um die Umlage aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG-Umlage), um die Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G), um die Mehrkosten nach § 19 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), um die Mehrkosten nach § 17f Absatz (5) EnWG (Offshore-Haftungsumlage), um die Konzessionsabgabe und um die Mehrkosten nach § 13 Absatz 4a und 4b EnWG in Verbindung mit § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Umlage für abschaltbare Lasten) sowie um die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe sowie etwaiger zukünftiger Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich veranlassten Belastungen. |