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Strompreise

Allgemeine Preise und Bedingungen der Versorgung von Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung.

"Haushaltskunden" im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Unsere Stromverträge - für Sie maßgeschneidert.

Ob Sie einen Mehrfamilien-Haushalt führen, einen Zwei-Personen-Haushalt oder ob Sie Single sind - wir haben für Sie den passenden Strom-Liefer-Vertrag.
Um Ihnen die Wahl des Vertrags und das Sparen möglichst einfach zu machen, haben wir für Sie die nebenstehende Tabelle erstellt. Sie zeigt Ihnen anhand Ihres Jahresverbrauchs ganz einfach den für Sie günstigsten Tarif (auf volle EURO gerundet).

Sie können aber auch mit unserem Stromrechner eine Vergleichsrechnung durchführen. Unsere Energieberatung wird Sie gerne zum Thema Vertragswechsel und über eventuelle Sparmöglichkeiten informieren.

 

Kennzeichnung der Stromliefermenge


 


Preisbestandteile nach §2 Abs 3 Grundversorgerverordnung

Zusätzliche Hinweise zur Höhe der genannten Umlagen und Aufschläge finden Sie auf der internetbasierten  Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.

Alle genannten Beträge sind Endpreise; sie enthalten die Umsatzsteuer in der derzeit gültigen Höhe sowie sonstige Steuern und Abgaben und sind aus Übersichtlichkeitsgründen teilweise gerundet.

 


Ersatzversorgung für Nicht-Haushaltskunden

 

Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist in Teil 4 - Energielieferung an Letztverbraucher (§§ 36 - 42a) sowohl die Grundversorgungspflicht als auch die Ersatzversorgung geregelt. Gemäß § 38 EnWG i. V. m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung kann eine übergangsweise Versorgung mit elektrischer Energie im Rahmen der sog. Ersatzversorgung erfolgen. Von Ersatzversorgung spricht man, wenn Ihr aktueller Energiebezug/-verbrauch über 10.000 kWh/a liegt und nicht einer bestimmten Lieferung durch den Lieferanten oder einem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Ersatzversorgung endet nach maximal drei Monaten. Um zu gewährleisten, dass Sie danach auch weiterhin mit elektrischer Energie beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Stromliefervertrag mit einem Lieferanten abschließen. Die TWL beliefert die in ihrem Grundversorgungsgebiet ansässigen Nicht-Haushaltskunden ohne registrierende Leistungsmessung im Rahmen der sogenannten Ersatzbelieferung zu folgenden Preisen und sonstigen Bedingungen:

 

Arbeitspreis

Grundpreis

netto¹

Cent/kWh

brutto

Cent/kWh

netto¹

EUR/Monat

brutto

EUR/Monat

90,00

107,10

9,82

11,69

 

 

 

 

 

 

Ersatzversorgungspreise ab 01.03.2023:

 

Arbeitspreis

Grundpreis

netto¹

Cent/kWh

brutto

Cent/kWh

netto¹

EUR/Monat

brutto

EUR/Monat

48,00

57,12

9,82

11,69

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Preise und Informationen über die Ersatzversorgung für unsere Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) in Nieder- und Mittelspannung

In die Ersatzversorgung fallen auch Industrie- und Geschäftskunden mit 1/4h-Lastgangmessung, die keine Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG sind. Die Technische Werke der Gemeinde Losheim GmbH beliefert die in ihrem Grundversorgungsgebiet ansässigen Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung im Rahmen der sogenannten Ersatzbelieferung zu folgenden Preise und Bedingungen:

 

Strompreis: 

Für Beschaffung, Vertrieb und Service berechnet Die Technische Werke Losheim GmbH auf der Basis §2 Abs. 3 StromGVV einen Preis in Höhe von 80,00 Cent/kWh (netto) ¹.

Ab dem 01.03.2023 beträgt der Preis 35,00 Cent/kWh (netto) ¹. 

Netzentgelte:

Der Strompreis erhöht sich um die im jeweiligen Netzgebiet für den jeweiligen Abnahmefall gültigen Entgelte für Netznutzung und Messstellenbetrieb.

Steuern und Abgaben:

Der Strompreis erhöht sich zudem um die Umlage aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG-Umlage), um die Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G), um die Mehrkosten nach § 19 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), um die Mehrkosten nach § 17f Absatz (5) EnWG (Offshore-Haftungsumlage), um die Konzessionsabgabe und um die Mehrkosten nach § 13 Absatz 4a und 4b EnWG in Verbindung mit § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Umlage für abschaltbare Lasten) sowie um die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe sowie etwaiger zukünftiger Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich veranlassten Belastungen.

Zudem fällt eine Abrechnungs- und Verwaltungspauschale i.H. von 140,00 €/Rechnung an.(netto)